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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Brandenburg e.V. - Ortsgruppe Borkheide e.V.

Satzung der DLRG Ortsgruppe Borkheide

Präambel
§1 Name und Sitz
§2 Zweck
§3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung
§4 Geschäftsjahr
§5 Mitgliedschaft
§6 Organe
§7 Mitgliederversammlung
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Aufgaben des Vorstandes
§11 Ordnungen
§12 Satzungsänderung
§13 Auflösung
§14 Eintragung ins Vereinsregister

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt. In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung  von Ertrinkungsunfällen vor. Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen  den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten. Gegenseitiges Vertrauen,  Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden  die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG. 
Die Ortsgruppe  Borkheide wurde zur Absicherung und der  Wasserrettung im  Waldbad Borkheide
gegründet und sieht darin für die Zukunft ihre vorrangige Aufgabe.

§1 Name - Sitz

1)    Die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe Borkheide e.V. ist eine
Gliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

 
2)    Der Verein führt den Namen „ Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Ortsgruppe
Borkheide e.V.“ (nachstehend „ DLRG OG Borkheide“ genannt) und ist am 26.10.2004 in
das Vereinsregister des Amtsgerichts Brandenburg unter der Nummer VR 868 mit dem
Namen „DLRG Ortsverband Brück – Borkheide“ eingetragen worden.

 
3)    Die DLRG OG Borkheide e.V. hat ihren Sitz in 14822 Borkheide.

§2 Zweck

1)    Die vordringliche Aufgabe (Zweck) der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen. 


a)      Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere: 
•  frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über 
•  sicherheitsbewusstes Verhalten, 
•  Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung, 
•  Ausbildung im Rettungsschwimmen, 
•  Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz, 
•  Organisation und Durchführung eines flächendeckenden
Wasserrettungsdienstes im Rahmen 
•  und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und
Gemeinden. 

b)     Zu den  Aufgaben gehören auch die: 
•  Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen, 
•  Jugendarbeit, 
•  Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser, 
•  Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe, 
•  Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung, 
•  Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die 
•  wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung, 
•  Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und
Institutionen,

§3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

1)    Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, im Rahmen der Satzung der DLRG selbständige Organisation. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

2)    Die Mitarbeit ist grundsätzlich ehrenamtlich, Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitarbeiter der Ortsgruppe haben Anspruch auf Erstattung ihrer für die Ortsgruppe entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 BGB.

3)    Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Verbandtätigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung nach §3 Nr. 26a ESTG gezahlt wird. Die Entscheidung über die Höhe der Aufwandsentschädigung trifft die
Mitgliederversammlung im Rahmen der Genehmigung des jährlichen Budgets.

4)    Die Mitglieder der DLRG Ortsgruppe Borkheide arbeiten ehrenamtlich und freiwillig. Bei Gelegenheit erzielte Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

5)    Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

6)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§5 Mitgliedschaft

1)    Mitglieder  der  DLRG  OG  Borkheide  können  Einzelpersonen,  sowie  Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und die Ausführungs- bestimmungen  der  DLRG  an  und  übernehmen  alle  sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten.

2)    Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die DLRG OG Borkheide. Über den Antrag auf  Mitgliedschaft  entscheidet  der  Vorstand.  Die  Ablehnung  eines  Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

3)    Das  Mitglied  übt  seine  Rechte  in  der  DLRG  OG  Borkheide  aus  und  wird  in  den übergeordneten Gliederungen durch die Delegierten der DLRG OG Borkheide vertreten.

4)    Die  Ausübung  der  Mitgliedschaft  ist  davon  abhängig,  dass  die  Beitragszahlung  für  das laufende Geschäftsjahr nachgewiesen ist. Der Jahresbeitrag wird zum 1. Januar  eines jeden Geschäftsjahres  fällig.  Alle  Beitragszahlungen  werden  zunächst  auf  etwaige  Rückstände
verrechnet.

5)    Das Stimmrecht kann erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden.

6)    Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG- Jugend regelt die Jugendordnung.

7)    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a)     Die schriftliche Austrittserklärung muss vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der DLRG OG Borkheide zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Entsprechendes gilt bei einem Übertritt zu einer anderen Gliederung.
b)     Die Streichung als Mitglied kann bei einem Rückstand von Mitgliedsbeiträgen auf Vorstandsbeschluß erfolgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung rückständiger Beiträge fortgeführt werden.
c)     Das Ausschlussverfahren aus der DLRG OG Borkheide wird durch die Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG geregelt.

8)    Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe unter Beachtung der entsprechenden Beschlüsse der Bundestagung, der Landesverbandsratstagung, der Kreisverbandsratstagung und der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe Borkheide e.V. festgesetzt wird.

9)    Erlischt die Mitgliedschaft oder scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, ist das in seinem Besitz befindliche DLRG-Eigentum unverzüglich an ein Vorstandsmitglied zurückzugeben.

10)   Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder werden die DLRG oder die DLRG OG Borkheide nicht verpflichtet.

§6 Organe

Die Organe der DLRG OG Borkheide sind:
a)     die Mitgliederversammlung
b)     der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG OG Borkheide. Sie wird gebildet aus den Mitgliedern der DLRG OG Borkheide.

2)    Die Mitgliederversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung zusammen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist bis spätestens zum 1. April eines Jahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen wenn diese entweder
a)     vom Vorstand oder
b)     von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

3)    Der  Vorstand  lädt  schriftlich  zu  jeder  Mitgliederversammlung  mit  einer  Frist  von  4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung erfolgt an die der DLRG OG   Borkheide   benannten   E-Mail   Anschrift   des   Mitglieds,   bzw.   per   öffentlicher Bekanntmachung  an  den  öffentlichen  Aushangpunkten  des  Vereins  und  der  Gemeinde
Borkheide sowie auf der Internetseite der Ortsgruppe. Anträge zur Mitgliederversammlung werden  nur  dann  behandelt,  wenn  sie  schriftlich  mindestens  2  Wochen  vorher  beim Vorstand eingereicht werden.

4)    Satzungsändernde Anträge sind dem Vorstand bis spätestens 1.12. des Vorjahres einzureichen und von ihm auf die Tagesordnung zu setzen. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. Satzungsändernde Anträge können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

5)    Leitung und Durchführung der Mitgliederversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen an der Mitgliederversammlung teilnehmen oder als Hörer zugelassen werden können.

6)    Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, mit einer einfachen Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn sie von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird. Sie erfolgt durch Stimmzettel.

7)    Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung kann nur eine Stimme abgeben. Die Stimme ist nicht übertragbar.

8)    Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die gefassten Beschlüsse enthalten muss. In dem Protokoll soll auch das wesentliche Vorbringen während der Beratung festgehalten werden. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1)    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für nachfolgende Aufgaben

a)     Berichte des Vorstandes
b)     Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer
c)     Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
d)     Wahl der Mitglieder des Vorstandes entsprechend § 9 Abs. 1a-1h
e)     Wahl der Kassenprüfer.
f)      Wahl der Delegierten
g)     Festsetzung des Haushaltsplanes
h)     Festsetzung der Mindesthöhe der Mitgliedsbeiträge
i)      Satzungsänderungen
j)      einsetzen eines Geschäftsführers
k)     Auflösung der DLRG Ortsgruppe Borkheide

§9 Vorstand

1)    Der Vorstand der DLRG OG Borkheide besteht aus:

  a)     Vorsitzender
  b)     dem stellvertretenden Vorsitzenden
  c)     dem Schatzmeister
  d)     dem Technischen Leiter-Einsatz
  e)     dem technischen Leiter - Ausbildung
  f)      dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit
  g)     dem Leiter für die Jugendarbeit
  h)     den Leiter für die Seniorenarbeit

Nach Bedarf kann für die Ämter c) bis h) ein Stellvertreter gewählt werden.

2)    Die DLRG OG Borkheide wird gerichtlich und außergerichtlich entsprechend dem §26 Abs. 2 BGB durch den Vorsitzenden und einen Stellvertreter bzw. den Schatzmeister vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass ein Stellvertreter nur dann vertritt, wenn der Vorsitzende oder der Schatzmeister verhindert sind. Im Falle der Verhinderung von einem der beiden Vertretungsbefugten, wird dem stellvertretenden Vorsitzenden, die Übernahme der jeweiligen Vertretungsbefugnis erteilt.

3)    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Um die Kontinuität der Arbeit im Vorstand zu gewährleisten, werden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende 2 Jahre nach den anderen Vorstandsmitglieder turnusmäßig gewählt.

4)    Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung beim Vorstand hinterlegt haben.

5)    Die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel. Die übrigen Vorstandsmitglieder können offen gewählt werden, sofern kein Widerspruch erhoben wird.

6)    Für die Wahl gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt.

7)    Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen. Das gilt nicht für den Vorsitzenden. Im Falle seines Ausscheidens ist unverzüglich eine Nachwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Sofern ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Eine Person darf höchstens zwei Vorstandsämter bekleiden. 

8)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt ein Beschluß als abgelehnt.

9)    jedes Mitglied des Vorstandes kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen seines Amtes enthoben werden.

§10 Aufgaben des Vorstandes

1)    Der Vorstand leitet die DLRG OG Borkheide. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch. Er ist für die ordentliche Verwaltung der Mittel der DLRG OG Borkheide und für de Prüfung der Betriebs- und Rechnungsbücher aller Organe verantwortlich.

2)    Der Vorstand stellt jeweils für jedes Jahr den Haushaltsplan auf, der der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Ist ein Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr bis zum Beginn dieses Kalenderjahres von der Mitgliederversammlung nicht beschlossen, richtet sich das Finanzgebaren vorläufig nach den Ansätzen des Haushaltsplanes des Vorjahres, bis die Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan beschlossen hat.

3)    Der Vorstand kann für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben weitere Mitglieder als Beauftragte einsetzen, ohne dass diese stimmberechtigt sind.
 
4)    Der Vorsitzende des Fördervereins für die DLRG wird als ständiges, beratendes Mitglied des Vorstandes berufen. Er hat kein Stimmrecht.

§11 Ordnungen

Es gilt die jeweiligen Ordnungen der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e.V. in ihrer aktuellen Fassung.

§12 Satzungsänderungen

1)    Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2)    Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut der Einladung zur
Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

3)    Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht, dem Finanzamt oder dem Landesverband der DLRG Brandenburg aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Änderungen zu informieren.

§13 Auflösung

1)  Die Auflösung der DLRG Ortsgruppe Borkheide kann nur von einer zu diesem Zwecke mindestens vier Wochen zuvor einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.

2)    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Brandenburg der Deutschen Lebens- Rettungs- Gesellschaft e.V. zwecks Verwendung zur Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.

§14 Eintragung ins Vereinsregister

Die am 19.04.2002 anlässlich der Gründungsversammlung   des DLRG Ortsverbandes Brück-Borkheide beschlossene  und am 26.10.2004  in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Brandenburg unter der laufenden Nr. VR3446 eingetragenen Satzung wird durch diese von der itgliederversammlwg an 25.2.201 1 beschlossene Satzung ersetzt und tritt unmittelbar in Kraft.

Satzung als pdf Dokument

Sie können hier  die Satzung der DLRG OG Bprkheide als pdf Dokument bekommen.